Der BGH hat in einem Urteil die vielfach auf Webseiten eingesetzte Empfehlungsfunktion weitgehend verboten.
Dem Bericht im Absolit-Blog nach sieht das Gericht die via Tell-a-Friend versandte E-Mail als Spam an insbesondere, wenn als Absender-Adresse die des beworbenen Unternehmens verwendet wird.
Man sollte also, wenn auf die Funktion nicht verzichtet werden soll, Namen und E-Mai-Adresse des empfehlenden Benutzer verwenden und ihm zu ermöglichen Betreff und Text der Mail selbst zu editieren. Rechtssicherheit besteht dann aber nach wie vor nicht.
Mehr zum Urteil im Artikel BGH untersagt Tell-a-friend weitgehend auf absolit.de